Auswirkungen von Umwandlungen und (jungen) Verwaltungsvermögen auf Erbschaft- und Schenkungsteuer

Nach Auffassung der Finanzverwaltung können bei Umstrukturierungen und Umwandlungen sog. junges Verwaltungsvermögen und sog. junge Finanzmittel entstehen. Dies führt zu einer erheblichen Verschärfung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, da für junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel keine Begünstigungen gewährt werden.

Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist reichlich komplex. Dazu gehört auch die Frage nach der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigung für Betriebsvermögen in Fällen der Umstrukturierung.

Die gesetzlich vorgesehenen Begünstigungen für Betriebsvermögen unterscheiden zwischen schädlichem sog. Verwaltungsvermögen (z.B. Wertpapiere, vermietete Grundstücke) sowie „überschießenden“ Finanzmittel (z.B. erhebliche Bankguthaben, Forderungen) und begünstigten Vermögen.

Zudem gibt es weitere Kategorien, nämlich sog. junges Verwaltungsvermögen und sog. junge Finanzmittel, die nicht begünstigt sind. Junges Verwaltungsvermögen ist Verwaltungsvermögen, welches weniger als 2 Jahre dem Betrieb dient. Junge Finanzmittel ist der Saldo aus Einlagen abzüglich Entnahmen, die dem Betrieb weniger als 2 Jahre zuzurechnen sind. Mangels Begünstigung führen junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel immer zu einer Steuerbelastung. Sie gehen mit ihrem gemeinen Wert („brutto“) in die Bemessungsgrundlage für Erbschaft- und Schenkungsteuer ein. Daher gilt es junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel soweit wie möglich zu vermeiden.

Der Gesetzgeber wollte mit den Regelungen missbräuchliche Gestaltungen vermeiden, in denen „Huckepack“ nicht begünstigtes Vermögen zumindest teilweise an Begünstigungen für Betriebsvermögen teilnimmt (z.B. Einlage von Bargeld aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen, um durch Schuldverrechnung oder Freigrenzen Begünstigungen zu erhalten). Bei Unternehmensgruppen prüft die Finanzverwaltung jedoch nicht, ob das Verwaltungsvermögen oder die Finanzmittel der Unternehmensgruppe von außen zugeführt wurden. Vielmehr vertritt die Finanzverwaltung eine sog. betriebs- bzw. gesellschaftsbezogene Sichtweise mit der Folge, dass auch Vermögensübertragungen zwischen den einzelnen Gesellschaften der Unternehmensgruppe zu jungem Verwaltungsvermögen und jungen Finanzmitteln führen können. Diese betriebsbezogene Sichtweise wendet die Finanzverwaltung in einer aktuellen Verwaltungsanweisung vom 13.10.2022 konsequent an. Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel können somit auch durch Umwandlungen innerhalb einer Unternehmensgruppe entstehen.

Folgende Leitlinie gilt es zu beachten: Sowohl beim jungen Verwaltungsvermögen als auch bei jungen

Finanzmittel ist aufgrund der betriebs- bzw. gesellschaftsbezogenen Sichtweise grds. daraufabzustellen, ob ein zivilrechtlicher Rechtsträgerwechsel stattfindet.

Beispiele:

Tochtergesellschaft T1 wird auf Tochtergesellschaft T 2 verschmolzen. Das (ursprüngliche) Verwaltungsvermögen bei T1 wird junges Verwaltungsvermögen bei T2. Gleiches gilt, wenn die Enkelgesellschaft E auf die Tochtergesellschaft T verschmolzen wird. Das ursprüngliche Verwaltungsvermögen der E wird bei T junges Verwaltungsvermögen.

Beispiel:

Einzelunternehmer EU bringt seinen Betrieb in eine GmbH ein. Im Einzelunternehmen waren Forderungen (Finanzmittel) von 10.000, die mit eingebracht werden. Bei der GmbH sind die Forderungen von 10.000 junge Finanzmittel.

Fazit: Die Auffassung der Finanzverwaltung führt zu erheblichen Verschärfungen und widerspricht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen. Bei Umwandlungen sind etwaige erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtigen Konsequenzen zu berücksichtigen. Sollten aufgrund von vorangegangenen Umstrukturierungen junges Verwaltungsvermögen oder junge Finanzmittel entstanden sein, sind die Steuerfestsetzungen unbedingt durch Rechtsmittel offen zu halten.

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